Reklame während der Geschäftseröffnung

Reklame während der Geschäftseröffnung
Gerne können Sie während der Geschäftseröffnungszeit (max. 3 Monate, länger auf Anfrage) einen Werbebanner am Geländer oder Fenster anbringen.

 

Werbebanner
– Firmenlogo
– Firmenname
– Tätigkeit (z.B. Malergeschäft, Coiffeur etc.)
– keine Eyechatcher Objekte
– max. Grössen: Fenster: 2×1.1×0.9m, Geländer: 3.0×0.9m
– max. für 3 Monate, danach muss die Reklame wieder entfernt werden.

 

Bewilligung Rigo GmbH
Die Reklame benötigt die schriftliche Zustimmung des Vermieters.


Bewilligung Gemeinde [Bitte vor der Gesuchseinreichung mit der Verwaltung besprechen]
Das Anbringen von Reklamen auf öffentlichem und privatem Grund ist bewilligungspflichtig. Eine allfällige Bewilligung ist Sache des Mieters.
Temporäre Reklamen sind nicht bewilligungspflichtig. Vorausgesetzt wird, dass die Zustimmung der entsprechenden Grundeigentümerschaft vorliegt. Ansonsten gelten die allgemeinen Bestimmungen der Signalisationsverordnung (SSV) und die Verordnung über Reklamen (SGS 481.12) des Kantons Baselland.
LINK: Gemeinde Füllinsdorf